Vertragsbestimmungen für Verträge über den Web-Shop und Verkaufs- und Lieferbedingungen der GGB Heilbronn GmbH
I. Vertragsbestimmungen für Verkäufe über unseren Web-Shop
1. Geltungsbereich
1. Diese Bestimmungen gelten für alle Verträge, die über unseren Webshop geschlossen werden, und sind unter https://eshopggb.de/de-de/agb abrufbar bzw. auszudrucken.
2. Die von uns in unserem Web-Shop angebotenen Produkte richten sich ausschließlich an Käufer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen es sich um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.
3. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer nachfolgend angeführten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die auf www.ggbearings.com/de ebenfalls abgerufen und ausgedruckt werden können.
Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmern somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bereits jetzt widersprechen wir daher der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Kunden.
2. Vertragsschluss
1. Die in unserem Web-Shop präsentierten Produkte stellen keinen verbindlichen Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Es handelt sich hierbei vielmehr nur um eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, bei Interesse an unseren Produkten in unserem Web-Shop zu bestellen (sog. "invitatio ad offerendum").
2. Mit Anklicken des Button "jetzt zahlungspflichtig bestellen" gibt der Kunde erstmals ein verbindliches Angebot zum Kauf der ausgewählten Produkte ab (§ 145 BGB) .
3. Der Kunde erhält nach Eingang seines Kaufangebots unverzüglich eine automatisch erzeugte E-mail, in der wir bestätigen, dass wir seine Bestellung erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme unsererseits seines Angebots dar. Ein Vertrag kommt durch diese Eingangsbestätigung noch nicht zustande.
4. Ein Kaufvertrag über die bestellte Ware kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklären oder wenn wir die Ware - ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung - an den Kunden versenden.
3. Preise
Bei den auf unseren Produktseiten genannten Preisen handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und zzgl. der jeweiligen Versandkosten.
II. Im Übrigen gelten unsere folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen für unsere sämtlichen Lieferungen Anwendung, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. Von diesen Verkaufsbedingungen und von unserer Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag über eine Lieferung kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2.2. Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
2.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen hinsichtlich Gewicht und Stückzahl bis zu 10% und zwar sowohl bezüglich der Gesamtabschlussmenge als auch bezüglich jeder einzelnen Teillieferung ausdrücklich vor.
2.4. Bei Rahmenverträgen oder Verträgen, die Materialeindeckungen erfordern, können wir ab 3 Monate nach Auftragsbestätigung noch fehlende verbindliche Einteilung (z.B. für Einzelabrufe genaue Liefermengen, Lieferzeitpunkte, Abmessungen und Qualitätsmerkmale) verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 2 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz zu fordern.
2.5. Wünscht der Besteller, dass bestimmte über den üblichen Stand der Technik hinausgehende oder für bestimmte Verwendungszwecke erforderliche Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen spätestens bei Vertragsabschluss zu vereinbaren. Geschieht dies nicht, gehen die Kosten der Prüfung zu Lasten des Bestellers.
2.6. Angebote (Vertrag, Auftragsbestätigung) und die Erfüllung des Vertrages stehen unter dem Vorbehalt, dass die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen von den zuständigen Behörden erteilt werden und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse aufgrund von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von einem unserer Lieferanten zu beachtenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Können wir den Vertrag mit dem Besteller während dessen Laufzeit aufgrund europäischer, deutscher und US (Re)Exportbestimmungen nicht mehr erfüllen, so haften wir für den sich hieraus eventuell ergebenden Schaden nicht.
3. Lieferfristen und Verzug
3.1. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Liefertag gilt der Tag der Versandbereitschaft.
3.3. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
3.4. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Ziff. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.5. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.6. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen.
4. Abnahme
Ist eine Abnahme unserer Leistung gesondert vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk auf eigene Kosten durchzuführen.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1. Sofern nicht eine andere Lieferbedingung vereinbart wurde, liefern wir "ab Werk" (Incoterms neueste Version). Die Kosten für vom Besteller gewünschte Sonderzustellungen (Kurier-, Expresskosten etc.) trägt der Besteller, es sei denn, die Sonderzustellung wäre durch ein von uns zu vertretendes Verhalten erforderlich geworden.
5.2. Versandweg und Beförderungsmittel sind, sofern nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und dann für seine Rechnung und gemäß gesonderter Vereinbarung.
6. Verpackung, Maße und Gewichte
6.1. Die Verpackung erfolgt nach unserem Verpackungsstandard. Es gilt hierfür der Grundsatz Verpackungsmaterial zu minimieren und nur umweltverträgliche Stoffe einzusetzen. Der Einsatz von Mehrwegverpackungen (z.B. KLT´s) ist grundsätzlich mit uns abzustimmen und unterliegt der gesonderten Freigabe durch uns. Dies gilt auch für kundenspezifische Verpackungsforderungen. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
6.2. Maße und Gewichte der bestellten Ware können im handelsüblichen Rahmen von unseren Angeboten und Auftragsbedingungen abweichen oder von uns nachträglich geändert werden.
7. Preise und Zahlung
7.1. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung gehen sämtliche Nebenkosten, wie Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle, Abgaben und Gebühren aller Art zu Lasten des Bestellers. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
7.2. Bei Aufträgen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss ausgeführt werden sollen, sind wir bei unvorhergesehenen und wesentlichen Veränderungen der Herstellungskosten (z.B. Material-, Energie- und Personalkosten, Transportkosten sowie öffentliche Abgaben) berechtigt, die Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen angemessen anzupassen.
7.3. Bestellungen unter € 75,- Warenwert werden ausschließlich über den GGB Webstore abgewickelt. Der Mindestbestellwert für unseren Webstore ist € 30,-. Bestellungen ab € 75,- Warenwert können ent-weder über unseren Customer Service oder über den Webstore bestellt werden.
7.4. Bearbeitungsgebühren von Werksbescheinigungen / Prüfzeugnissen und Bemusterungen: Ursprungszeugnis: € 15,- / Werksbescheinigung 2.1 nach DIN E 10204: € 50,- ; alternativ dazu gibt es einen Textbaustein der auf dem Lieferschein mit angedruckt werden kann: kostenlos / Werksbescheinigung 2.2 nach DIN E 10204: € 50,- / Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN E 10204: € 75,- / Komplette Erstbemusterungen von Standardteilen: € 250,- / Luftfahrtbemusterung (FAI First Article Inspection): € 250,- .
7.5. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Lieferung ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
7.6. Die Zahlungen haben 30 Tage Netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
7.7. Die Anwendung von § 366 BGB wird ausgeschlossen.
7.8. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus dem selben Vertragsverhältnis beruht.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich der aus Kontokorrent sowie Zinsen, Kosten sowie eventueller Schadensersatzansprüche vor ("Vorbehaltsware"). Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
8.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
8.3. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf unserer Waren werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren an uns zur Sicherheit abgetreten. Der Käufer ist neben uns ermächtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere über sein Vermögen noch kein Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Eröffnung mangels Masse abgelehnt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In den vorgenannten Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.5. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Waren ist erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen zulässig. Pfändungen in die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
8.7. Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.8. Vom Besteller verschuldete Rücklieferungen unter einem Warenwert von € 25,- können von uns nicht akzeptiert werden.
8.9. Der Besteller räumt uns, soweit er uns Material überlassen hat, am Material oder an dessen Stelle tretenden Ansprüche ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein. Gerät der Besteller in Zahlungverzug oder Kreditverfall, sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum durchschnittlichen deutschen Marktpreis am Tage des Zahlungsverzugs oder des Kreditverfalls beliebig zu verwerten.
9. Prüfungspflicht des Bestellers, Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
9.1. Der Besteller hat erkennbare Mängel jeglicher Art unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 8 Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind spätestens nach Ablauf von 8 Werktagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
9.2. Jede weitere Bearbeitung etwaiger beanstandeter Teile muss bis zur Klärung der Verwendungsmöglichkeit unterbleiben. Auf Wunsch sind einige beanstandenden Teile sofort an uns zu übersenden. Ebenso ist uns Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruchs an den bemängelten Waren nichts geändert werden.
9.3. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt grundsätzlich 1 Jahr. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche 2 Jahre. Bei Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche 5 Jahre.
9.4. Soweit die gelieferte Sache einen Mangel aufweist, kann der Besteller als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen, wobei die Wahl zwischen diesen beiden Optionen uns zusteht. Werden mangelhafte Sachen durch uns ersetzt, erwerben wir das Eigentum an den ersetzten Teilen. Sind wir zur Nachbesserung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über die angemessenen Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
9.5. Für Schäden, die durch Sachmängel des Liefergegenstandes anderweitig verursacht werden, haften wir nur in den in Ziff. 10 (Haftung) genannten Grenzen.
9.6. Mängelansprüche bestehen nicht für deren Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs-mittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur der Inhalt unserer Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerung, Anpreisungen oder Werbung von uns oder Anderen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
9.8. Werden Ausfallmuster hergestellt und dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. Maßgebend für die Ausführung, Maße, Gewicht und Eignung ist allein das dem Besteller zur Prüfung und Erprobung übermittelte Ausfallmuster oder unsere Ausführungszeichnung.
9.9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferungen nachträglich an einem anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungs-gemäßen Gebrauch.
9.10. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der gescheiterten Nacherfüllung die Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag geltend machen will.
9.11. Für die Beschaffenheit der Erzeugnisse gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die EN/ DIN-Normen sowie die GGB Spezifikation. Für den Verwendungszweck vertretbare Abweichungen von Maßen sowie sonstigen technischen Werten berechtigen nicht zu Beanstandungen.
10. Haftung
10.1. Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretenden Unmöglichkeiten. Dann haften wir für Schäden in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verletzen wir im übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht oder eine Kardinalspflicht (d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf sowie Pflichten bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragswegs gefährdet wird) so ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.2. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sodass wir insoweit insbesondere nicht für Folgeschäden sowie Mehraufwendungen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers haften.
10.3. Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmung, ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt es auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.4. Unsere Konstruktions- und Werkstoffvorschläge werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Eine etwaige Haftung besteht nur im Rahmen vorstehender Ziff. 10.1. + 10.2..
11. Exportkontrolle, Pflichten des Bestellers
11.1. Wir weisen darauf hin, dass die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) zur Erfüllung des Vertrags dem europäischen und dem deutschen Außenwirtschaftsrecht unterliegt und die Lieferung exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen kann. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich namentlich um die EG-Verordnung Nr. 428/2009 (Dual Use VO) sowie deren Anhänge und dem Außenwirtschafts-gesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und der deutschen Ausfuhrliste. Des Weiteren bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, die eine Lieferung verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stehen. Güter aus US-amerikanischer Herstellung, Güter mit einem Anteil von 10 bzw. 25 % an US-Gütern, Güter von US-beherrschten Unternehmen können zusätzlich zu den oben genannten Gesetzen und Bestimmungen, dem US-amerikanischen (Re-) Exportrecht unterliegen.
11.2. Der Besteller verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und soweit die Ausfuhr/Verbringung der Güter dem US-Recht unterfallen, auch die US-(Re)- Exportbestimmungen anzuerkennen und einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Besteller, die Güter weder direkt noch indirekt einer Verwendung zukommen zu lassen, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen und deren Trägersystemen steht, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen. Er verpflichtet sich zudem, die Güter weder direkt noch indirekt einer militärischen Endverwendung in einem Waffenembargoland i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 428/2009, einem Land der Länderliste K oder der Volksrepublik China zukommen zu lassen, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen. Des Weiteren verpflichtet er sich, die Güter weder direkt noch indirekt einer zivilnuklearen Verwendung in den Ländern zukommen zu lassen, die in § 5 d Abs. 1 AWV genannt sind, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische, deutsche und US-rechtliche (Re-) Exportbestimmungen verstößt. Der Besteller verpflichtet sich, im Falle einer Weiterveräußerung / Weitergabe der gelieferten Güter seinen Abnehmer auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen und die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterzugeben. Wir können vom Besteller sogenannte Endverbleibsdokumente verlangen, um den Endverbleib und den Verwendungszweck nachweisen zu können. Der Besteller nimmt zu Kenntnis, dass die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und auf den Vertrag in der jeweils gültigen Fassung anwendbar sind. Der Besteller muss sich selbstständig über die einschlä- gigen Vorschriften erkundigen und ist für die Einhaltung selbst verantwortlich.
11.3. Für Schäden, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen, deutschen und US-(Re)Exportbestimmungen durch den Besteller entstehen, haftet der Besteller uns gegenüber in vollem Umfang.
12. Warenzeichen, Schutzrechte, Herkunftszeichen, Werkzeuge
12.1. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen die an unseren Waren angebrachten Herkunfts- oder Kennzeichen weder verändert noch entfernt werden.
12.2. Warenzeichen bzw. Marken unter denen unsere Ware geliefert werden, dürfen vom Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung weder für die daraus hergestellten Erzeugnisse noch für sonstige eigene Zwecke (insbesondere Werbezwecke) benutzt werden.
12.3. An Muster, Abbildung und Zeichnung und sonstigen Unterlagen sowie an Werkzeugen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch, wenn Kostenanteile für derartige Gegenstände vom Besteller vergütet werden.
12.4. Erfolgt eine Fertigung bzw. Lieferung nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte verletzt, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
12.5. Wir sind berechtigt, in unserem Eigentum stehende Werkzeuge, Skizzen, Entwürfe und sonstige Hilfsmittel 3 Jahre nach der letzten Verwendung zu vernichten.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
13.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist an unserem Geschäftssitz in Heilbronn. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
13.2. Es gilt Deutsches Recht unter Ausschuss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 01. April 1980 wird ausgeschlossen.
Stand Juli 2017